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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EuroMedia-Service GmbH
1. Anderslautende Einkaufsbedingungen einzelner Besteller gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Annahme unserer Auftragsbestätigung besagt, dass der Auftrag gemäß unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt ist. Grundlage aller Geschäfte ist deutsches Recht, dem sich auch ausländische Bezieher ausdrücklich unterwerfen. Unsere jeweils gültigen Prospekte und Preisunterlagen bestimmen annähernd den Umfang der Lieferung. Darüber hinaus ist für den Umfang der Lieferung und für etwaige abweichende Bedingungen nur unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Sämtliche Direkt- oder über Vertreter und Beauftragte erteilten Aufträge bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, sofern nicht sofortige Lieferung erfolgt. 2. Die Lieferung der Ware erfolgt in der üblichen Ausführung und Beschaffenheit, Konstruktionsänderungen sind ausdrücklich vorbehalten. 3. Export ist nur mit unserer Genehmigung erlaubt. 4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich und für uns kostenlos zurückzugeben, die Sätze 1. und 2. gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben. II. Lieferfristen 1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. 2. Die Frist gilt als eingehalten: 2.1 bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist versandt oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist; 2.2 bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. 4. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den vorstehend genannten Gründen kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte derjenigen Teile der Lieferungen verlangen, die wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten. 5. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. 6. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Abs. 4 genannte Grenze in Höhe von 5.v.H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. 7. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. 8. Für Abrufaufträge gewähren wir, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, eine Frist von 6 Monaten vom Tage der Bestellung an. Ist die Abnahmefrist abgelaufen, so sind wir wahlweise berechtigt, entweder die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. III. Preise 1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk und sind freibleibend. Zur Berechnung kommt jeweils der am Tag der Lieferung gültige Preis und Mehrwertsteuersatz. Sollten uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die uns an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifeln lassen, so sind wir ohne uns schadenersatzpflichtig zu machen - berechtigt, die Zahlungsbedingungen abzuändern oder die Belieferung zu verweigern. 2. Im Falle eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Abnehmers fallen sämtliche in noch offenen Rechnungen abgesetzten Sonderrabatte und Nachlässe fort. 3. Erhöhungen der Herstellkosten, die auf Lohn- oder Materialpreiserhöhungen beruhen, können weitergegeben werden. IV. Versand 1. Erfüllungsort ist Düren. 2. Der Versand erfolgt stets, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, auf Gefahr des Empfängers, d. h. die Gefahr geht bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung versandt oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt sorgfältig. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. 3. Lieferungen mit einem Nettowert unter Euro 100,-- werden per Barzahlung bzw. Nachnahme vorgenommen. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Aufträge über Euro 5000,-- Waren - Nettowert zur geschlossenen Lieferung erfolgen innerhalb des Bundesgebietes verpackungs- und frachtfrei. Für Verpackung angesetzte Pfandbeträge werden bei prompter, frachtfreier Rücksendung voll gutgeschrieben. Mehrkosten, die durch eine vom Besteller bestimmte Versandart entstehen, gehen zu Lasten dessen. Bei Lieferung ab Auslieferungslager behalten wir uns die Berechnung eines angemessenen Lagerzuschlages vor. 4. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen. 5. Teillieferungen sind unzulässig. 6. Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Alle Aufträge werden unter strenger, mehrfacher Kontrolle genau nach Vorschrift ausgeführt. Warenrücksendungen können daher ohne unsere vorherige Zustimmung unter keinen Umständen angenommen werden. Haben wir einer Warenrücksendung zugestimmt, erfolgt eine Gutschrift nur unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr. V. Eigentumsvorbehalt 1. Die Waren bleiben unser Eigentum bis sämtliche uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche einschließlich evtl. übernommener Wechselverbindlichkeiten erfüllt sind. Vorher ist dem Besteller Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern in gewöhnlichem Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden dafür bezahlt wird. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 2. Durch Verkauf unserer Waren entstehende Forderungen werden hiermit schon jetzt an uns abgetreten. Ebenso sind Miteigentumsrechte bei Vermischung oder Verarbeitung an uns abgetreten. Zugriffe Dritter auf die abgetretenen Forderungen bzw. Rechte hat der Käufer uns unverzüglich anzuzeigen. VI. Zahlungen 1. Die Zahlungen sind ohne jeden nicht schriftlich vereinbarten Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. 2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3. Das Zahlungsziel beträgt längstens 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Barzahlung und Zahlung unter Nachnahme oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir die vereinbarten und auf der Vorderseite unserer Rechnungen angegebenen Skontoabzüge. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen muss der gesamte anstehende Saldo sofort bezahlt werden. Außerdem sind wir von bereits übernommenen weiteren Lieferpflichten befreit. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein überfälliger Saldo zu unseren Gunsten zum Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Überfällig ist jede Schuld, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen ist. Hierbei werden sämtliche Schulden des Bestellers, auch bei mehreren Geschäftsniederlassungen berücksichtigt. Zahlungen werden auf die älteste Schuld und etwaige Nebenkosten angerechnet. Falls der Abnehmer in Verzug gerät, werden Verzugszinsen ab Rechnungsfälligkeit verlangt. 4. Vertreter und Beauftragte sind nur mit schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt. Die Gewährung eines offenen Zahlungszieles erfolgt bei neuen Kunden nur nach Nennung guter Referenzen und gilt für alle Abnehmer im Übrigen nur, solange unsere vorstehenden Bedingungen eingehalten werden. Im anderen Falle erfolgen Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme unter Gewährung der auf den Lieferpapieren bzw. auf der Vorderseite unserer Rechnungen genannten Skontoabzüge. Mit Montagefehlern dritter Personen kann eine Zahlungsverweigerung nicht begründet werden. 5. Die Hereinnahme von eigenen oder fremden Akzepten bleibt in jedem Fall vorbehalten. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Akzepte anzunehmen, falls nicht bei Auftragserteilung oder vor Warenlieferung eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde. Wechsel - gleichgültig ob sie in Depot genommen oder weitergegeben werden - und Schecks werden nur unter Abzug der üblichen Einzugs- und Diskontspesen und unter üblichem Vorbehalt zahlungshalber angenommen. Ein Kassenskonto wird nicht gewährt. 6. Für eine rechtzeitige Vorlegung und Weiterberechnung von Wechselprotesten wird eine Gewähr nicht übernommen. VII. Haftung für Mängel Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. 2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. 3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. 4. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. 5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können wir mit dem Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren. 6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. 9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen, in Ziffern 1., 5. und 8. gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. 10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. 11. Die Ziffern 1. bis 10. gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. VIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung Wird uns oder dem Besteller die Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe. 1. Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welche wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von II., Ziffer 3, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. IX. Sonstige Schadenersatzansprüche 5. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend. X. Werkzeuge Von uns zum Zwecke der Ausführung des Auftrages des Bestellers erstellte oder beschaffte Werkzeuge, die an den Besteller verkauft wurden, aber in unserem Besitz verblieben sind, gehen nach 2 Jahren in unser Eigentum über. XI. Allgemeines / Anzuwendendes Recht 1. Mündliche Abmachungen sind nicht verbindlich. Jede von vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Unser Schweigen gilt als Ablehnung. Schriftlich abgeänderte Bedingungen gelten in der Regel für den betreffenden Auftrag. 2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. 3. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (*Grüne Lieferbedingungen* des ZVEI). 4. Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend §§ 23 - 25 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und bearbeitet. 5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (am 01.01.1991 in Kraft getreten) wird ausgeschlossen. XII. Gerichtsstand Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl Düren. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass (a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluß ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt, (b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. |
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